einfach heiraten: Infos für Mitwirkende

 

  1. Bei einer Segnung erbitten Christ:innen Gottes Begleitung und Schutz für einen einzelnen Menschen oder eine Gruppe von Menschen in einer konkreten Lebenssituation. Eine Paarsegnung richtet sich dementsprechend auf das gemeinsame Leben zweier Menschen, ihre Liebe und Verbundenheit sowie ihre Verantwortung füreinander. Gottes Segen ist dabei unverfügbar: Wir können ihn weder kontrollieren noch garantieren, sondern er ist Gottes freies Geschenk. Dieses Geschenk steht allen Menschen offen, auch denen, die nicht evangelisch sind oder keiner Kirche angehören.
  2. Den Kern einer kirchlichen Trauung bildet ebenfalls eine Segenshandlung. Anders als eine einfache Paarsegnung setzt sie die erklärte Absicht eines Paares voraus, ein Leben lang in gegenseitiger Verantwortung zusammenzubleiben. Seit 2009 muss einer kirchlichen Trauung zwar von Gesetzes wegen keine zivilrechtliche Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft mehr vorausgehen. Die evangelischen Landeskirchen haben sich allerdings entschieden, an der etablierten Praxis festzuhalten (EKD 2009 ; EKiR 2010 ).
  3. Das Motto einfach heiraten, dem wir uns im Rheinland um eines gemeinsamen EKD-weiten Auftritts willen angeschlossen haben, ist zugegebenermaßen missverständlich. Denn bei der Aktion wird streng genommen niemand „verheiratet“: Entweder werden Ehepaare, die bereits (standesamtlich) geheiratet haben, auf schlichte Weise kirchlich Oder Paare, die zum Zeitpunkt der Aktion (noch) nicht verheiratet sind oder bereits kirchlich getraut wurden, werden gesegnet.
  4. Begrifflich wie liturgisch soll während und nach der Aktion eine „Trauung“ unzweideutig von einer „Segnung“ zu unterscheiden sein. Insbesondere Eheversprechen und Ringtausch als Teil der Liturgie bleiben der Trauung vorbehalten. Diese Klarheit stellt nicht in Frage, dass wir als evangelische Kirche die Entscheidung eines jeden Paares für die selbst gewählte Lebensform respektieren – im Gegenteil: Wir nehmen sie ernst. Dabei werden Trauungen und Segnungen selbstverständlich mit derselben Zugewandtheit, Würde und Ernsthaftigkeit gefeiert.
  5. Voraussetzung für eine Trauung ist, dass das Paar bereits standesamtlich geheiratet hat oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist (37 KO ). Als Nachweis dafür sind Ehepaare und Lebenspartner:innen gebeten, ihr Stammbuch sowie ihre Personalausweise mitzubringen. Sollten sie diese nicht dabeihaben, kann am Tag selbst ihrer unterschriebenen Erklärung vertraut werden. Bevor die Trauung ins Kirchenbuch eingetragen wird, müssen die entsprechenden Unterlagen nachgereicht werden; zudem muss mindestens eine:r der beiden Partner:innen Mitglied der evangelischen Kirche sein. Der erfolgte Kirchenbucheintrag wird vom zuständigen Gemeindebüro oder Verwaltungsamt bescheinigt. Von dieser Bescheinigung zu unterscheiden ist die Schmuckurkunde, die teilnehmenden Paaren bei der Aktion überreicht werden kann.
  6. Konfessionsverschiedene Ehen sind bei uns im Rheinland längst eine Selbstverständlichkeit. Das römisch-katholische Kirchenrecht erkennt solche Trauungen auch an, wenn sie nicht vor einem katholischen Geistlichen geschlossen werden, sofern die:der katholische Partner:in zuvor vom Diözesanbischof eine sog. Dispens (Befreiung) von der kanonischen Eheschließungsform erhalten hat. Bei einer spontanen Trauung ist dies natürlich nicht möglich. Auf Antrag kann die Ehe aber auch nach der Trauung durch eine sog. sanatio in radice (Heilung in der Wurzel) für gültig erklärt werden. Das Paar sollte sich dazu an die Wohnortgemeinde der:des katholischen Partner:in wenden.
  7. Bei der Aktion einfach heiraten steht die Segnung von zwei erwachsenen Partner:innen im Fokus. Doch soll und darf ein Segen niemandem ohne erkennbaren triftigen Grund verwehrt werden. Bitten Einzelpersonen oder Mitglieder einer Poly-Konstellation um einen Segen, ist allerdings jeder Eindruck einer „Hochzeit“, „Heirat“ oder „Trauung“ zu vermeiden. Dies gilt erst recht bei Paaren, an denen Minderjährige beteiligt sind: Um Kinderehen zu verhindern, ist „eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, verboten; daran mitwirkende Personen machen sich strafbar (§ 11 Abs. 2 Personenstandsgesetz ). Mitgebrachte Tiere, Gegenstände o.ä., die für die gesegneten Personen eine besondere Bedeutung haben, können auf deren Wunsch hin bei der Segnung angemessen erwähnt werden.

 

Das Informationsblatt ist in Abstimmung mit dem Theologischen Ausschuss entstanden. Es steht auch als PDF zur Verfügung.