Gottesdienst und Kirchenmusik sind lebendig und ständig im Wandel. Dennoch spielen sich in einem (wenngleich weiten) rechtlichen Rahmen ab. Auch wo Menschen miteinander feiern und musizierend unterwegs sind, braucht es Regeln. Manchmal ist es hilfreich oder gar notwendig, sich dieses Rahmens zu vergewissern. Nahezu alle wesentlichen Gesetze und Ordnungen, die im Folgenden vorgestellt werden, finden sich im Fachinformationssystem (FIS) Kirchenrecht .
Ordnungen
Laut Artikel 1 Absatz 1 der Kirchenordnung trägt die Evangelische Kirche im Rheinland „die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente“. In Absatz 4 wird ausdrücklich auch der „Auftrag zur … Kirchenmusik“ erwähnt.
Die Artikel 29 bis 40 der Kirchenordnung legen Grundsätzliches zur Feier des Gottesdienstes und der Amtshandlungen (Kasualien) fest. Der einleitende Artikel 29 bestimmt dabei das Wesen des Gottesdienstes so:
Die christliche Gemeinde versammelt sich im Namen des Dreieinigen Gottes so oft wie möglich, besonders aber an jedem Sonntag und kirchlichen Feiertag, zum Gottesdienst und lädt dazu ein. Sie hört auf Gottes Wort, feiert die Sakramente und antwortet mit Gebet, Lobgesang und Dankopfer. Sie empfängt Gottes Segen und lässt sich in die Welt senden.
Die Regelungen der Kirchenordnungen werden in der „Ordnung über das Leben in der Kirchengemeinde“, kurz: Lebensordnung konkretisiert.
Gottesdienst und Kasualien
Den Rahmen für die Feier der Gottesdienste und der Kasualien steckt die Agende der Union Evangelischer Kirchen (UEK), die sich in mehrere Bände aufgliedert. Sie werden gemeinsam mit den andern Landeskirchen im Liturgischen Ausschuss der UEK erarbeitet. Die Agendenbände werden dann zunächst in der Landeskirche erprobt und schließlich von der Landessynode durch einzelne Einführungsgesetze in Kraft gesetzt (FIS Nrn. 250-258 ).
Kirchenmusik
Den Dienst der haupt- und ehrenamtlichen Kirchenmusiker:innen regelt das „Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland“, kurz: Kirchenmusikgesetz . Dessen Regelungen werden in der Kirchenmusikverordnung (KiMuVO) ausgeführt. Im FIS finden sich zudem die C-Ausbildungsordnung , die C-Prüfungsordnung und die Ordnung über den Befähigungsnachweis für den kirchenmusikalischen Dienst .
Ausführliche Informationen zum Kirchenmusikrecht hält die Website kirchenmusikrecht.de von KMD Ansgar Schlei (Wesel) vor.
Urheberrecht
Wer im Gottesdienst, bei Konzerten oder Gemeindeveranstaltungen Musik ausübt und/oder Texte und Noten verteilt, muss sich mit den Möglichkeiten und Grenzen des Urheberrechts auseinandersetzen. Auf einer eigenen Seite zur Musiknutzung und Urheberrecht hat die EKD wichtige Informationen zusammengestellt, die fortlaufend aktualisiert werden.
- Dr. Frank Peters
- Abt. 1 | Dez. 1.1 Theologie und Gemeinde
- +49 211 4562-319
- frank.peters@ekir.de